e) Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 kündigte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten an, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit geprüft werde. In seiner Stellungnahme teilte der Versicherte mit, die fristlose Kündigung sei vom Arbeitgeber wieder zurückgezogen worden, da sie nicht angemessen gewesen sei. Die Arbeitslosenkasse erkundigte sich ausserdem beim Arbeitgeber nach den Gründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieser legte darauf eine chronologische Auflistung von Verfehlungen seit Oktober 1999 und entsprechende Aktennotizen vor.