Am 27. Juni sei er vor Arbeitsende mit seinem Auto in der Stadt gesehen worden und am 18. September habe er seinen Arbeitsplatz wiederum 20 Minuten zu früh verlassen. Bei der Überprüfung seiner Rechtfertigung habe sich herausgestellt, dass seine Entschuldigung nicht zutreffe. Schon mehrfach habe man ihn darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeiten exakt einzuhalten seien. Es sei mit dem Versicherten über diese Vorfälle gesprochen worden und er sei deswegen auch zurechtgewiesen worden.