{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-72_2004-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_72_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_72", "Checksum": "db95f19a80b812b7b7a2f7d8b4d594d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.10.2004 S 2004 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zum Vorfall im Juni sagt der Versicherte, es sei nicht möglich, dass\nihn jemand an diesem Tag mit dem Auto in der Stadt gesehen habe, da er\ndieses schon einige Zeit vorher verkauft habe. Gemäss den Akten des\nArbeitgebers hat er die Kontrollschilder aber erst im Juli deponiert. Zur\nRechtfertigung für den zweiten Vorfall bringt er vor, er habe damit seine Pause\nvom 16. September kompensiert, da er immer wieder Lieferungen in der\nPause entgegen nehmen müsse. Er habe die Erlaubnis dazu gehabt. Der\nArbeitgeber sagt dazu aus, dass am 16. September Lieferungen eingegangen\nseien, der Versicherte aber nur eine davon entgegengenommen habe.\nAusserdem sei er mehrmals darauf hingewiesen worden, dass die\nArbeitszeiten strikte einzuhalten seien. Er habe keine Erlaubnis gehabt, den\nArbeitsplatz früher zu verlassen. Den Vorfall mit den Telefongebühren vom\n14. Februar begründet der Versicherte damit, dass er lediglich nachgefragt\nhabe, weil ihm ein Nachtrag in der Rechnung nicht klar gewesen sei. Er habe\naber nicht behauptet, an diesem Tag gar nicht gearbeitet zu haben. Aus der\nAktennotiz des Arbeitgebers ergibt sich, dass der Versicherte die Rechnung\nnicht bezahlen wollte und ausfällig geworden sei. Er habe behauptet, an\ndiesem Tag gar nicht gearbeitet zu haben, er sei aber im Arbeitsplan\neingetragen. Auf den Vorwurf, er hole die Essenswagen trotz anders\nlautender Weisungen immer wieder zu früh ab, entgegnet der Versicherte,\ndass er an einem der genannten Tage gar nicht gearbeitet habe und gemäss\neiner Aktennotiz des Arbeitgebers rechtfertigt er sich ferner damit, dass der\nStationsleiter lediglich etwas gegen ihn habe.\n\nc) Zunächst ist auf das Arbeitszeugnis vom 21. November 2003 einzugehen, in\nwelchem steht, dass man mit den Leistungen des Versicherten stets zufrieden\ngewesen sei und er sich gegenüber Patienten und Mitarbeitenden freundlich\nund korrekt verhalten habe. Der Versicherte beruft sich denn auch in seiner\nBeschwerde auf dieses Zeugnis. Es ergebe sich daraus, dass er seine Arbeit\ngut gemacht habe und eine Kündigung deshalb nicht gerechtfertigt gewesen\nwäre und daher auch die Einstellung zu überprüfen sei. Der Inhalt des\nArbeitszeugnisses steht im Widerspruch zu den restlichen Aussagen des\nArbeitgebers und zu den dokumentierten Vorfällen. Der Schluss liegt nahe,\ndass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitszeugnis handelt. Darauf deutet\nauch das Schreiben des Anwaltes des Versicherten vom 3. Dezember hin, in\nwelchem er mitteilt, dass die Leistungen seines Klienten im Arbeitszeugnis mit\n„stets zufrieden“ statt lediglich mit „zufrieden“ zu umschreiben seien. Ein\nZeugnis hat zwar grundsätzlich das Fortkommen des Arbeitnehmers zu\nfördern, hat also wohlwollend zu sein, doch findet das Wohlwollen seine\nGrenze an der Wahrheitspflicht (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum\nArbeitsvertragsrecht, Zürich 1992, N 3 zu Art. 330a; Rehbinder,\nSchweizerisches Arbeitsrecht, Bern 1993, S. 99). Es muss davon\nausgegangen werden, dass der Inhalt des vorliegenden Arbeitszeugnisses\nobjektiv nicht richtig ist oder zumindest als nicht vollständig zu bezeichnen ist,\nda offenbar Tatsachen und Bewertungen, die für die Gesamtbeurteilung\nwesentlich wären, nicht erwähnt werden. Damit ist die Aussagekraft dieses\nZeugnisses für die vorliegend zu beantwortende Frage als gering einzustufen.\n\nd) Gesamthaft lässt sich jedoch sagen, dass die Ausführungen des Arbeitgebers\nals wahrscheinlich bezeichnet werden können. Dem Versicherten wird über\neinen längeren Zeitraum eine ganze Reihe von Unregelmässigkeiten zum\nVorwurf gemacht, die von verschiedenen Personen gemeldet und\ndokumentiert wurden. Der Versicherte kann diese Vorwürfe nicht substantiiert\nwiderlegen. Weitgehend begnügt er sich damit, sie lediglich zu bestreiten.\nAuch die vorgebrachten Rechtfertigungen können nicht überzeugen, zumal er\nkeinerlei Beweise dafür vorzulegen vermag. Einzelne seiner Aussagen\nscheinen denn auch nicht der Wahrheit zu entsprechen, wie die\nÜberprüfungen des Arbeitgebers ergeben haben. Bezüglich Arbeitszeit und\nEssenstransport ist dokumentiert, dass mit dem Versicherten mehrmals\nGespräche geführt wurden und Verwarnungen sowie Weisungen erteilt\nwurden, ohne dass sich sein Verhalten auf Dauer verbessert hätte. Nicht\neinleuchtend ist, weshalb der Arbeitgeber diese Vorkommnisse erfinden\nsollte. Wenn sich der Versicherte stets korrekt verhalten hätte, gäbe es für\nden Arbeitgeber keinen Grund, ihn mit sofortiger Wirkung freizustellen und auf\nseine Arbeitskraft trotz Lohnfortzahlung bis Ende Januar 2004 zu verzichten.\nSomit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die\nvorgebrachten Gründe des Arbeitgebers der Wahrheit entsprechen, dies\numso mehr, als sie nicht lediglich von einer Person vorgebracht und\ndokumentiert wurden. Indem der Versicherte die Weisungen seines\nArbeitgebers wiederholt missachtet hat, hat er seine arbeitsvertraglichen\nPflichten verletzt (vgl. Chopard, a.a.O., S. 108 ff.). Wenn aber der Anlass zur\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses in der Verletzung arbeitsvertraglicher\nPflichten liegt, so gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet gemäss Art. 44\nAbs. 1 AVIV bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG.\n\n"}