{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-72_2004-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_72_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_72", "Checksum": "db95f19a80b812b7b7a2f7d8b4d594d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.10.2004 S 2004 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Die Kündigung\nsei nicht gerechtfertigt. Er habe seine Arbeit gut ausgeführt, dies stehe auch\nim Arbeitszeugnis. Die Anschuldigungen würden nur auf Aussagen von\nDrittpersonen und auf Missverständnissen beruhen.\n\nb) In ihrer Vernehmlassung beantragt die Arbeitslosenkasse die Abweisung der\nBeschwerde und verweist auf ihre Begründung im Einspracheentscheid.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\nvom 20. April 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu\nRecht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.\n\n2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch\neigenes Verschulden arbeitslos ist. Die Arbeitslosigkeit gilt gemäss Art. 44\nAbs. 1 lit. a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02)\nnamentlich dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte durch sein\nVerhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten,\ndem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat.\nDen in Art. 44 Abs. 1 AVIV genannten Einstellungsgründen kommt dabei\nlediglich beispielhafter Charakter zu. Ob selbstverschuldete Arbeitslosigkeit\nvorliegt, beurteilt sich primär nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (BGE 122 V 45 E.\n3c/bb). Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt\ndann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven\nFaktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen\nUmständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten\nliegt, für das die Arbeitslosenversicherung die Haftung nicht übernimmt (ARV\n1998 Nr. 9, 1982 Nr. 4; Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 8 zu Art. 30; Chopard, Die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 105). Nach der\nPraxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes müssen zur Annahme\neiner solchen Pflichtverletzung keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 337\nOR vorliegen, es genügt vielmehr, wenn das Verhalten des Versicherten im\nAllgemeinen Anlass zur Entlassung gegeben hat. Dazu gehören auch\ncharakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer für den\nBetrieb untragbar erscheinen lassen, ohne dass Beanstandungen in\nberuflicher Hinsicht vorgelegen haben müssen (ARV 1981 Nr. 11; Chopard,\na.a.O., S. 107 mit Hinweisen).\n\n3. a) Dem Versicherten wurde anfänglich die fristlose Kündigung in Aussicht\ngestellt, in der Folge haben sich die Parteien dann auf einen\nAufhebungsvertrag geeinigt. Zunächst ist festzustellen, dass der Arbeitgeber\nmit dem Verzicht auf die fristlose Kündigung - entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers - nicht von seinen Vorwürfen Abstand genommen hat,\nsondern sich lediglich bereit erklärt hat, die ordentliche Kündigungsfrist\neinzuhalten. Auch wenn schliesslich auf eine fristlose Kündigung verzichtet\nwurde, ist zu prüfen, ob der Versicherte die Auflösung des\nArbeitsverhältnisses selbst verschuldet hat und wie die geschilderten\nVorkommnisse zu bewerten sind. Das Verschulden des Versicherten muss\nklar nachweisbar sein und es darf dabei nicht nur auf die Aussage des\nArbeitgebers abgestellt werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 11 zu Art. 30).\n\n"}