{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-72_2004-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_72_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf78a8d05d7de98e20274a08a7ab2cf96dd29f0458632a34d92ca4f3a2eb9bc35a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_72", "Checksum": "db95f19a80b812b7b7a2f7d8b4d594d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 72"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.10.2004 S 2004 72"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren 1943, meldete sich am 25. September 2003 zur\nArbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Februar 2004 Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung.\n\nb) Der Versicherte hatte seit 1. Mai 1996 bei den … Graubünden als Mitarbeiter\nim Hausdienst gearbeitet. Ihm mussten gemäss Angaben seines Arbeitgebers\nim Jahr 2003 und schon in den Vorjahren verschiedene Verfehlungen zum\nVorwurf gemacht werden. So habe der Versicherte sich geweigert, seine\nTelefonrechnung vom 14. Februar zu bezahlen. Verschiedentlich habe er den\nEssenswagen zu früh von der Abteilung abgeholt. Am 27. Juni sei er vor\nArbeitsende mit seinem Auto in der Stadt gesehen worden und am 18.\nSeptember habe er seinen Arbeitsplatz wiederum 20 Minuten zu früh\nverlassen. Bei der Überprüfung seiner Rechtfertigung habe sich\nherausgestellt, dass seine Entschuldigung nicht zutreffe. Schon mehrfach\nhabe man ihn darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeiten exakt einzuhalten\nseien. Es sei mit dem Versicherten über diese Vorfälle gesprochen worden\nund er sei deswegen auch zurechtgewiesen worden.\n\nc) Nach dem Vorfall vom 18. September teilte ihm der Arbeitgeber am 22.\nSeptember mit, dass beabsichtigt sei, das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung\nder Fristen aufzulösen. Es wurde dem Versicherten Gelegenheit zur\nStellungnahme eingeräumt. Dieser konnte sich damit nicht einverstanden\nerklären und bestritt die Vorfälle. Zudem reichte er eine\nVerwaltungsbeschwerde gegen die am 27. Oktober mitgeteilte Freistellung\nund Einstellung der Lohnzahlung ab 23. September 2003 ein.\n\nd) In der Folge verhandelten die Parteien und schlossen am 4./6. Dezember\n2003 einen Aufhebungsvertrag ab, der die Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nper Ende Januar 2004 mit voller Lohnfortzahlung und die sofortige Befreiung\nvon der Arbeitsleistung vorsah. Der Versicherte zog daraufhin seine\nVerwaltungsbeschwerde zurück.\nIm Arbeitszeugnis vom 21. November 2003 wird dem Versicherten\nbescheinigt, dass der Arbeitgeber mit seinen Leistungen (Qualität und\nQuantität) stets zufrieden gewesen sei und dass er sich gegenüber Patienten\nund Mitarbeitenden freundlich und korrekt verhalten habe.\n\ne) Mit Schreiben vom 5. Februar 2004 kündigte die Arbeitslosenkasse dem\nVersicherten an, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit geprüft werde. In seiner Stellungnahme\nteilte der Versicherte mit, die fristlose Kündigung sei vom Arbeitgeber wieder\nzurückgezogen worden, da sie nicht angemessen gewesen sei. Die\nArbeitslosenkasse erkundigte sich ausserdem beim Arbeitgeber nach den\nGründen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Dieser legte darauf eine\nchronologische Auflistung von Verfehlungen seit Oktober 1999 und\nentsprechende Aktennotizen vor.\n\nf) Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 stellte die Arbeitslosenkasse den\nVersicherten 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Stelle sei ihm\nwegen nicht befolgen von Weisungen gekündigt worden. Er habe die\nArbeitslosigkeit durch sein Verhalten selbst verschuldet.\n\n3. a) Dagegen erhob der Versicherte Einsprache mit der Begründung, dass er\nkeine Schuld trage. Die Vorwürfe gegen ihn würden nicht der Wahrheit\nentsprechen. Sein Anwalt und sein Arbeitgeber seien zum Schluss\ngekommen, dass die fristlose Kündigung nicht korrekt gewesen sei. Er befinde\nsich in einer finanziellen Notlage.\nb) Mit Entscheid vom 20. April 2004 wurde die Einsprache von der\nArbeitslosenkasse abgewiesen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei\ndavon auszugehen, dass die Angaben des Arbeitgebers den Tatsachen\nentsprächen. Dieser habe entgegen der Ansicht des Versicherten nicht\nzugestanden, dass die Vorwürfe nicht wahr seien, sondern habe mit dem\nAufhebungsvertrag lediglich die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten.\nWenn sich der Versicherte stets pflichtgemäss verhalten hätte, wäre kaum mit\nsofortiger Wirkung auf seine Arbeitskraft verzichtet worden. Der Arbeitgeber\nhabe im Gegensatz zum Arbeitnehmer keinen Grund, die Vorkommnisse\nunrichtig darzustellen, da ihm daraus keine Vorteile erwachsen würden. Dass\ner die Arbeitszeiten nicht eingehalten habe, gebe er indirekt selber zu, indem\ner zur Rechtfertigung vorbringe, verpasste Pausen kompensiert zu haben.\nDies habe er eigenmächtig getan, obwohl er mehrmals zur Einhaltung der\nZeiten ermahnt worden sei. Seine Begründungen für die restlichen Vorfälle\nseien ebenfalls wenig glaubhaft. Damit sei die Arbeitslosigkeit\nselbstverschuldet und die Arbeitslosenkasse zu einer Einstellung verpflichtet.\nDie Einstellungsdauer von 28 Tagen im Bereich des mittelschweren\nVerschuldens sei nicht zu beanstanden.\n\n"}