Schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV ausdrücklich dann vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Dies entspricht dem Verhalten, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden kann und die gewählte Mindesteinstelldauer von 31 Tagen ist somit nicht zu beanstanden.