Der Beschwerdeführer macht keine Unzumutbarkeitsgründe bezüglich seiner Stelle als Geschäftsführer bei … geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich. Folglich wäre die Ausübung dieser Arbeit weiterhin zumutbar gewesen und es liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor.