c) Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt es zu prüfen, ob dem Versicherten das Verbleiben an der freiwillig gekündigten Arbeitsstelle zugemutet werden konnte. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht findet ihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken gemäss Art. 16 AVIG (Gerhards, a.a.O., N 13 zu Art. 30; ARV 1998, Nr. 9, E. 2b). Der Beschwerdeführer macht keine Unzumutbarkeitsgründe bezüglich seiner Stelle als Geschäftsführer bei … geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich.