Zudem hätte dem Versicherten klar sein müssen, dass bei Projekten dieser Art Verzögerungen nicht unüblich sind und die Terminplanung häufig angepasst werden muss. Der Versicherte ist also äusserst unvorsichtig vorgegangen und hat die eingetretene Arbeitslosigkeit selbst zu verschulden. Die Arbeitslosenversicherung hat nicht dafür einzustehen (vgl. Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 30; ARV 1998, Nr. 9, E. 2b).