Auch der Hinweis auf die mögliche Vertragsunterzeichnung hätte dem Versicherten klar machen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag geplant war und er bis zu dessen Unterzeichnung mit der Kündigung hätte zuwarten müssen. Anzufügen bleibt, dass die Parteien in der Folge erst am 12. Januar 2004 eine Absichtserklärung für eine …-Partnerschaft unterzeichneten. Selbst diese Absichtserklärung bleibt noch sehr allgemein und der Abschluss des eigentlichen Partnerschaftsvertrages wird zusätzlich an Bedingungen im Zusammenhang mit den Mieträumlichkeiten geknüpft. Daraus folgt, dass der Versicherte sich mit … zur Zeit seiner Kündigung immer noch in der Phase der Vorverhandlungen befand.