ARV 1992, Nr. 17, E. 2a). Das Schreiben vom 27. August stellt gemäss diesen Kriterien keine Zusicherung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. … schreibt darin, falls es für den Versicherten immer noch aktuell sei und er das Warenlager übernehmen könne, würde sie sich über eine Partnerschaft sehr freuen und einer Vertragsunterzeichnung in den nächsten Tagen würde nichts mehr im Wege stehen. Dieses Schreiben lässt nun aber viele Fragen offen und ist äusserst vage formuliert. … wirft darin sogar die Frage auf, ob das Projekt für den Versicherten immer noch aktuell sei und es wird auf eine mögliche Vertragsunterzeichnung in den nächsten Tagen hingewiesen.