Einen solchen hat er bereits mit einem entsprechenden Vorvertrag zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder wenn ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR durch ausdrückliche oder stillschweigende übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung (Art. 1 OR) verbindlich zustande gekommen ist, aber eben nicht bei blossen Vorverhandlungen (vgl. Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 115; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 15 zu Art. 30; ARV 1992, Nr. 17, E. 2a).