Sie muss von blossen Vorverhandlungen unterschieden werden, denn lediglich Hoffnung oder Erwartung weckende Vertragsverhandlungen zwischen dem Versicherten und dem potentiellen Arbeitgeber stellen noch keine Zusicherung dar. Die nötige Sicherheit besteht erst, wenn der Versicherte gegenüber dem neuen Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Antritt der Stelle besitzt. Einen solchen hat er bereits mit einem entsprechenden Vorvertrag zum Abschluss eines Arbeitsvertrages oder wenn ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art.