b) Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund einer schriftlichen Zusicherung vom 27. August 2003 gekündigt, ausserdem sei nicht definiert, wie eine Zusicherung auszusehen habe. Eine Zusicherung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie muss von blossen Vorverhandlungen unterschieden werden, denn lediglich Hoffnung oder Erwartung weckende Vertragsverhandlungen zwischen dem Versicherten und dem potentiellen Arbeitgeber stellen noch keine Zusicherung dar.