2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dies ist er gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) namentlich dann, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.