Die Einstellungsdauer von 31 Tagen entspreche schwerem Verschulden und sei nicht zu beanstanden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 14. April 2004 und die zugrunde liegende Verfügung vom 13. Februar 2004. Zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.