Vertragsverhandlungen würden nicht ausreichen, vielmehr müsse ein Arbeitsvertrag vorliegen. Das Schreiben vom 27. August genüge nicht als Zusicherung, der Versicherte hätte mit der Kündigung bis zum Abschluss des Partnerschaftsvertrages warten müssen. Sowieso sei die Eröffnung des …- Supermarktes erst auf März 2004 geplant gewesen. Er habe aber bereits per Ende November 2003 gekündigt und somit trage er das Risiko für das Nichtbzw. Späterzustandekommen des Vertrages. Die Einstellungsdauer von 31 Tagen entspreche schwerem Verschulden und sei nicht zu beanstanden.