b) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Dort hatte sie ausgeführt, eine versicherte Person sei in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden sei. Der Versicherte habe seine Stelle gekündigt, ohne eine Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Hoffnung erweckende Vertragsverhandlungen würden nicht ausreichen, vielmehr müsse ein Arbeitsvertrag vorliegen.