b) Daraufhin verfügte die Arbeitslosenkasse am 13. Februar 2004 eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wurde von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. April 2004 abgewiesen.