2. a) Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 kündigte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten an, dass sie eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit prüfe, da er das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgelöst habe. Der Versicherte nahm dazu am 26. Januar schriftlich Stellung. Er begründete seine Kündigung damit, dass er eine schriftliche Zusicherung für eine neue Erwerbstätigkeit gehabt habe. Schon seit längerer Zeit habe er mit der … AG (nachfolgend: …) über eine mögliche Zusammenarbeit im Franchising- Verhältnis verhandelt.