{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-67_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_67_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf66ddd94403e93d584225548c37c62e62a2448913d0be0c06c60ffc7febc401be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf66ddd94403e93d584225548c37c62e62a2448913d0be0c06c60ffc7febc401be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_67", "Checksum": "d42fadb3e00542257f3671105112bcf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2003 gekündigt, ausserdem sei nicht definiert,\nwie eine Zusicherung auszusehen habe.\nEine Zusicherung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV kann sowohl mündlich\nals auch schriftlich erfolgen. Sie muss von blossen Vorverhandlungen\nunterschieden werden, denn lediglich Hoffnung oder Erwartung weckende\nVertragsverhandlungen zwischen dem Versicherten und dem potentiellen\nArbeitgeber stellen noch keine Zusicherung dar. Die nötige Sicherheit besteht\nerst, wenn der Versicherte gegenüber dem neuen Arbeitgeber einen\nRechtsanspruch auf Antritt der Stelle besitzt. Einen solchen hat er bereits mit\neinem entsprechenden Vorvertrag zum Abschluss eines Arbeitsvertrages\noder wenn ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR durch ausdrückliche\noder stillschweigende übereinstimmende gegenseitige Willenserklärung (Art.\n1 OR) verbindlich zustande gekommen ist, aber eben nicht bei blossen\nVorverhandlungen (vgl. Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 115; Gerhards, Kommentar zum\nArbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 15 zu Art. 30; ARV 1992, Nr. 17,\nE. 2a). Das Schreiben vom 27. August stellt gemäss diesen Kriterien keine\nZusicherung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. … schreibt darin, falls\nes für den Versicherten immer noch aktuell sei und er das Warenlager\nübernehmen könne, würde sie sich über eine Partnerschaft sehr freuen und\neiner Vertragsunterzeichnung in den nächsten Tagen würde nichts mehr im\nWege stehen. Dieses Schreiben lässt nun aber viele Fragen offen und ist\näusserst vage formuliert. … wirft darin sogar die Frage auf, ob das Projekt für\nden Versicherten immer noch aktuell sei und es wird auf eine mögliche\nVertragsunterzeichnung in den nächsten Tagen hingewiesen. Es ist seitens\nder … offenbar noch keineswegs sicher, ob der Versicherte diesen Vertrag\nnun tatsächlich abschliessen will. Aus dieser Formulierung ergibt sich klar,\ndass es sich eben noch nicht um eine verbindliche Zusicherung handelt. Auch\nder Hinweis auf die mögliche Vertragsunterzeichnung hätte dem Versicherten\nklar machen müssen, dass ein schriftlicher Vertrag geplant war und er bis zu\ndessen Unterzeichnung mit der Kündigung hätte zuwarten müssen.\nAnzufügen bleibt, dass die Parteien in der Folge erst am 12. Januar 2004 eine\nAbsichtserklärung für eine …-Partnerschaft unterzeichneten. Selbst diese\nAbsichtserklärung bleibt noch sehr allgemein und der Abschluss des\neigentlichen Partnerschaftsvertrages wird zusätzlich an Bedingungen im\nZusammenhang mit den Mieträumlichkeiten geknüpft. Daraus folgt, dass der\nVersicherte sich mit … zur Zeit seiner Kündigung immer noch in der Phase\nder Vorverhandlungen befand. Ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR,\nwelcher dem Versicherten einen durchsetzbaren Anspruch auf Antritt der\nStelle vermittelt hätte, war noch nicht zustande gekommen.\n\nZudem ist dem Versicherten vorzuwerfen, dass er seine Stelle per Ende\nNovember 2003 gekündigt hat, obwohl die Eröffnung des Supermarktes erst\nfür März 2004 geplant war. Der Versicherte wollte sich genügend\nVorbereitungszeit nehmen, ist damit aber auch das Risiko einer möglichen\nVerzögerung eingegangen. Zur Zeit seiner Kündigung stand noch nicht einmal\nein konkretes Datum für die Eröffnung fest. Zudem hätte dem Versicherten\nklar sein müssen, dass bei Projekten dieser Art Verzögerungen nicht unüblich\nsind und die Terminplanung häufig angepasst werden muss. Der Versicherte\nist also äusserst unvorsichtig vorgegangen und hat die eingetretene\nArbeitslosigkeit selbst zu verschulden. Die Arbeitslosenversicherung hat nicht\ndafür einzustehen (vgl. Gerhards, a.a.O., N 8 zu Art. 30; ARV 1998, Nr. 9, E.\n2b).\n\nc) Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt es zu prüfen, ob dem Versicherten das\nVerbleiben an der freiwillig gekündigten Arbeitsstelle zugemutet werden\nkonnte. Die sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungspflicht findet\nihre Grenze am Zumutbarkeitsgedanken gemäss Art. 16 AVIG (Gerhards,\na.a.O., N 13 zu Art. 30; ARV 1998, Nr. 9, E. 2b). Der Beschwerdeführer macht\nkeine Unzumutbarkeitsgründe bezüglich seiner Stelle als Geschäftsführer bei\n… geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich. Folglich wäre die\nAusübung dieser Arbeit weiterhin zumutbar gewesen und es liegt\nselbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor.\n\n3. Zu prüfen bleibt damit, ob die Anzahl der Einstelltage gerechtfertigt ist.\nGemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem\nGrad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60\nTage. Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV dauert die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei\nmittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden. Vorliegend\nwurde mit 31 Tagen eine Einstelldauer im unteren Bereich des schweren\nVerschuldens gewählt. Schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 3\nAVIV ausdrücklich dann vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren\nGrund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen\naufgegeben hat. Dies entspricht dem Verhalten, welches dem\nBeschwerdeführer vorgeworfen werden kann und die gewählte\nMindesteinstelldauer von 31 Tagen ist somit nicht zu beanstanden.\n\n"}