{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-67_2004-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_67_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf66ddd94403e93d584225548c37c62e62a2448913d0be0c06c60ffc7febc401be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf66ddd94403e93d584225548c37c62e62a2448913d0be0c06c60ffc7febc401be1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_67", "Checksum": "d42fadb3e00542257f3671105112bcf2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.08.2004 S 2004 67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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August 2004\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. …, geboren 1959, kündigte mit Schreiben vom 26. August 2003 seine Stelle\nals Geschäftsführer bei … in … per 30. November 2003. Ab 6. Januar 2004\nmeldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf\nArbeitslosenentschädigung.\n\n2. a) Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 kündigte die Arbeitslosenkasse dem\nVersicherten an, dass sie eine vorübergehende Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit prüfe, da\ner das Arbeitsverhältnis ohne Zusicherung einer neuen Stelle aufgelöst habe.\nDer Versicherte nahm dazu am 26. Januar schriftlich Stellung. Er begründete\nseine Kündigung damit, dass er eine schriftliche Zusicherung für eine neue\nErwerbstätigkeit gehabt habe. Schon seit längerer Zeit habe er mit der … AG\n(nachfolgend: …) über eine mögliche Zusammenarbeit im Franchising-\nVerhältnis verhandelt. Es sei geplant gewesen, dass er zusammen mit seiner\nPartnerin im März 2004 einen …-Supermarkt in … eröffnen sollte. Im Juli 2003\nschrieb …, es sei ihr Ziel, den Miet- und den Partnerschaftsvertrag bis Mitte\nAugust abzuschliessen. Am 27. August 2003 teilte sie dem Versicherten in\neinem Fax mit: „Wenn es für Sie immer noch aktuell ist, und Sie und Ihre\nLebenspartnerin das Warenlager in der Höhe von ca. Fr. 240'000.--\nübernehmen können, dann würden wir uns über eine Partnerschaft sehr\nfreuen und einer Vertragsunterzeichnung in den nächsten Tagen steht nichts\nmehr im Wege“. Auf diese Zusicherung hin habe er dann sofort gekündigt,\ndenn er habe eine dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren gehabt und eine\nGeschäftsgründung lasse sich nicht von heute auf morgen verwirklichen. Er\nhabe erst im November 2003 per E-Mail erfahren, dass es Verzögerungen\ngebe. Für diese trage er keine Verantwortung, schuld daran seien\nkommunikative Probleme zwischen … und der …. Eine Eröffnung sei nun\nfrühestens im September 2004 möglich. Die Absichtserklärung für eine …-\nPartnerschaft habe man am 12. Januar 2004 unterzeichnet.\n\nb) Daraufhin verfügte die Arbeitslosenkasse am 13. Februar 2004 eine\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache des\nVersicherten wurde von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 14. April\n2004 abgewiesen.\n\n3. a) Dagegen erhob der Versicherte am 10. Mai 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht mit sinngemässem Antrag auf Aufhebung des\nEinspracheentscheides und Verzicht auf die verfügten Einstelltage. Er\nbegründet sein Begehren damit, dass das Schreiben von … vom 27. August\neine schriftliche Zusicherung sei. Ausserdem hätte auch eine mündliche\nZusage ausgereicht, da der Begriff der Zusicherung nicht näher definiert sei.\n\nb) In ihrer Vernehmlassung beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der\nBeschwerde und verwies auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid. Dort\nhatte sie ausgeführt, eine versicherte Person sei in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden sei. Der Versicherte habe seine Stelle gekündigt, ohne\neine Zusicherung für eine neue Stelle zu haben. Hoffnung erweckende\nVertragsverhandlungen würden nicht ausreichen, vielmehr müsse ein\nArbeitsvertrag vorliegen. Das Schreiben vom 27. August genüge nicht als\nZusicherung, der Versicherte hätte mit der Kündigung bis zum Abschluss des\nPartnerschaftsvertrages warten müssen. Sowieso sei die Eröffnung des …-\nSupermarktes erst auf März 2004 geplant gewesen. Er habe aber bereits per\nEnde November 2003 gekündigt und somit trage er das Risiko für das Nichtbzw. Späterzustandekommen des Vertrages. Die Einstellungsdauer von 31\nTagen entspreche schwerem Verschulden und sei nicht zu beanstanden.\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 14. April 2004\nund die zugrunde liegende Verfügung vom 13. Februar 2004. Zu beurteilen ist\ndie Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung\neingestellt wurde.\n\n2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG;\nSR 837.0) ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen,\nwenn er durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Dies ist er gemäss Art. 44\nAbs. 1 lit. b der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02)\nnamentlich dann, wenn er das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat,\nohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das\nVerbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte.\n\n"}