Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdegegnerin nach der Rückerstattung des Sonderbeitrages durch Rücksprache mit dem zuständigen Steuerkommissär fest, dass die Rückerstattung vorschnell und zu Unrecht erfolgt war, da die Steuerverwaltung nur die Veranlagung der direkten Bundessteuer, nicht aber diejenige der Kantonssteuer hatte aufheben müssen. Dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Zweifel.