Gemäss dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdegegnerin nach der Rückerstattung des Sonderbeitrages durch Rücksprache mit dem zuständigen Steuerkommissär fest, dass die Rückerstattung vorschnell und zu Unrecht erfolgt war, da die Steuerverwaltung nur die Veranlagung der direkten Bundessteuer, nicht aber diejenige der Kantonssteuer hatte aufheben müssen.