Ausgleichskasse von seiner Sonderbeitragspflicht befreien könnte, während andere, bei denen die Situation klarer liegt, ihren Sonderbeitrag bezahlen müssen. Dass die Ausgleichskasse den Sonderbeitrag erneut veranlagen durfte, geht auch aus Art. 53 Abs. 2 ATSG hervor. Gemäss dieser Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.