Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine falsche Anordnung bindend, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat; (2.) wenn sie für die Erteilung der betreffenden Anordnung zuständig war oder wenn die rechtssuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte; (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der Anordnung nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Anordnung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; und (5.) wenn die gesetzliche Ordnung seit dem Erlass der Anordnung keine Änderung erfahren hat (BGE 127 I36).