Nach der Praxis des Bundesgerichts schützt der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsches behördliches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebietet (BGE 127 I 36). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine falsche Anordnung bindend, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat;