Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128 I 327). Im vorliegenden Fall steht aber gar keine Einschränkung eines Grundrechtes in Frage, sondern die notwendige Regelung eines Übergangssachverhaltes zur Diskussion, welche nach Lehre und Praxis auf Stufe einer bundesrechtlichen Verordnung und im Einklang mit den üblichen Übergangsregelungen ohne weiteres zulässig ist.