c) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung des Sonderbeitrages müsste in einem Gesetz im formellen Sinn und nicht bloss in einer Verordnung normiert sein. Diese Ansicht ist falsch. Nach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128 I 327).