17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG Kapitalgewinn aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen dar und fällt damit unter Abs. 3 ÜBAHVV. Dass dieser Kapitalgewinn beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt, spricht nicht gegen, sondern gerade für die Erhebung des Sonderbeitrages.