3. a) An diesem Ergebnis vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Er macht geltend, Abs. 2 ÜBAHVV sei nicht anwendbar. Dieses Argument geht ins Leere, ist doch, wie gezeigt, Abs. 3 und nicht Abs. 2 ÜBAHVV Grundlage für die Erhebung des Sonderbeitrags. b) Der Beschwerdeführer argumentiert, der 1999 erzielte Liquidationsgewinn sei kein "Kapitalgewinn" sondern Einkommen und falle deshalb nicht unter die ÜBAHVV. Diese Ansicht ist falsch. Wie bereits oben (E.2a) gezeigt - stellt der Liquidationsgewinn nach Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art.