Es zeigt sich also, dass die Voraussetzungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages gemäss Abs. 3 ÜBAHVV zurzeit erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Sicherstellung der Veranlagung durch die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden der Vorrang zu geben. Die Rückerstattung ist in Zukunft allenfalls immer möglich.