Die diesbezügliche definitive Veranlagung des Beschwerdeführers liegt noch nicht vor, so dass unklar ist, ob der Liquidationsgewinn steuerlich erfasst wird oder nicht. Auch die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des Finanzdepartements des Kantons Waadt schaffen diesbezüglich keine Klarheit. Zurzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der Liquidationsgewinn des Beschwerdeführers weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst wird. Es zeigt sich also, dass die Voraussetzungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages gemäss Abs. 3 ÜBAHVV zurzeit erfüllt sind.