d) Abs. 3 ÜBAHVV belegt nur diejenigen Kapitalgewinne mit einem Sonderbeitrag, welche weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können. Der Kanton Waadt bemisst die Steuern in der Steuerperiode 2001/2002 nach den Einkünften in der Bemessungsperiode 1999/2000. Der vom Beschwerdeführer 1999 erzielte Liquidationsgewinn fällt dort deshalb in die Steuerperiode 2001/2002. Die diesbezügliche definitive Veranlagung des Beschwerdeführers liegt noch nicht vor, so dass unklar ist, ob der Liquidationsgewinn steuerlich erfasst wird oder nicht.