Für den vom Beschwerdeführer 1999 erzielten Liquidationsgewinn kommt deshalb keine Jahressteuer in Frage, da weder Art. 218 Abs. 2 DBG (einjährige Veranlagung bei Wechsel der zeitlichen Bemessung), noch Art. 47 DBG (Sonderveranlagung bei Beendigung der Steuerpflicht) zur Anwendung kommen können.