ÜBAHVV belegt nur diejenigen Kapitalgewinne mit einem Sonderbeitrag, welche keiner Jahressteuer unterliegen. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer für das 1999 erzielte Einkommen in Bezug auf die direkte Bundessteuer in seinem damaligen Wohnsitzkanton Waadt steuerpflichtig. Der Kanton Waadt legt die Steuern immer noch im Verfahren der Vergangenheitsbemessung fest. Für den vom Beschwerdeführer 1999 erzielten Liquidationsgewinn kommt deshalb keine Jahressteuer in Frage, da weder Art. 218 Abs. 2 DBG (einjährige Veranlagung bei Wechsel der zeitlichen Bemessung), noch Art.