b) Ein Kapitalgewinn führt nur dann zur Erhebung eines Sonderbeitrags nach Art. 3 ÜBAHVV, wenn er in der Bemessungslücke, das heisst in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten der geänderten AHVV am 1. Januar 2001 erzielt wurde. Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer seinen Liquidationsgewinn im Jahr 1999. c) Abs. 3 ÜBAHVV belegt nur diejenigen Kapitalgewinne mit einem Sonderbeitrag, welche keiner Jahressteuer unterliegen.