ÜBAHVV auf diejenigen mit Vergangenheitsbemessung. Klar zum Ausdruck kommt in diesen beiden Bestimmungen der Wille des Verordnungsgebers, dass die AHV-Beitragspflichtigen in der ganzen Schweiz gleich behandelt werden sollen, unabhängig davon, ob sie in einem Kanton mit Gegenwarts- oder Vergangenheitsbemessung Wohnsitz haben. c) Abs. 3 ÜbB AHVV ist - wie nachstehend gezeigt wird - im vorliegenden Fall einschlägige Grundlage für die Erhebung des Sonderbeitrages.