Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben. Auf Kapitalgewinnen nach Art. 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Art. 40 DBG (Vergangenheitsbemessung) bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. (…)“