Abs. 2 und 3 ÜBAHVV lauten folgendermassen: „Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 DBG (Sonderveranlagung bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei Zwischenveranlagung) oder 218 Abs. 2 DBG (einjährige Veranlagung bei Wechsel der zeitlichen Bemessung) unterliegen oder bei der Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG (einjährige Steuerperiode, Gegenwartsbemessung) weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen