Dieser Systemwechsel hat zur Folge, dass die Jahre 1999 und 2000 in eine so genannte Bemessungslücke fallen. Die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten ordentlichen, mehr oder weniger dem Durchschnitt der letzten Jahre entsprechenden, Einkommen werden nicht zur Bemessung von AHV- Beiträgen herangezogen. In der Bemessungslücke erzielte ausserordentliche Einkommen werden demgegenüber unter gewissen Voraussetzungen mit einem Sonderbeitrag belastet. Die Grundlage für die Erhebung dieses Sonderbeitrags findet sich in den Übergangsbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000 (im Folgenden kurz: ÜBAHVV).