1. a) Vor 2001 wurden die AHV-Beiträge im Verfahren der Vergangenheitsbemessung festgelegt. Das heisst, die Beiträge der Jahre x und x+1 wurden aufgrund der Einkommen der Jahre x-3 und x-2 festgelegt. Auf den 1. Januar 2001 ist die AHV zur Gegenwartsbemessung übergegangen, so dass sich die Beiträge jetzt auf Grund des im Beitragsjahr selbst erzielten Erwerbseinkommens bemessen (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Dieser Systemwechsel hat zur Folge, dass die Jahre 1999 und 2000 in eine so genannte Bemessungslücke fallen.