9. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer zwei Erklärungen des Finanzdepartements des Kantons Waadt vom 27. Juli und vom 5. August 2004 ein, gemäss welchen die definitiven Veranlagungsfaktoren für … für die Steuerjahre 2001/2002, sobald sie vorlägen, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mitgeteilt würden. Hierauf wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. September 2004 bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung im Kanton Waadt sistiert.