Er machte geltend, es fehle die gesetzliche Grundlage und der Tatbestand "ausserordentlicher Gewinn" sei nicht gegeben. Zudem verletze die erneute Beitragsveranlagung nach vorheriger Aufhebung und Rückzahlung das Vertrauensprinzip und das Rechtssicherheitsgebot. 7. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab als Grundlage für den Sonderbeitrag sinngemäss Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000 an.