6. Gegen diesen Einspracheentscheid liess … am 5. Mai 2004 frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Er beantragte, die Beitragsverfügung und der Einspracheentscheid seien vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Er machte geltend, es fehle die gesetzliche Grundlage und der Tatbestand "ausserordentlicher Gewinn" sei nicht gegeben.