{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-65_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_65", "Checksum": "168a33a5e8aa98a2c5fd9556eb5a9fac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2004 65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Dieses Argument geht ins Leere, ist doch, wie gezeigt, Abs. 3 und\nnicht Abs. 2 ÜBAHVV Grundlage für die Erhebung des Sonderbeitrags.\nb) Der Beschwerdeführer argumentiert, der 1999 erzielte Liquidationsgewinn sei\nkein \"Kapitalgewinn\" sondern Einkommen und falle deshalb nicht unter die\nÜBAHVV. Diese Ansicht ist falsch. Wie bereits oben (E.2a) gezeigt - stellt der\nLiquidationsgewinn nach Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG\nKapitalgewinn aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung\nvon Geschäftsvermögen dar und fällt damit unter Abs. 3 ÜBAHVV. Dass\ndieser Kapitalgewinn beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit darstellt, spricht nicht gegen, sondern gerade für die\nErhebung des Sonderbeitrages.\n\nc) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die gesetzliche Grundlage für\ndie Erhebung des Sonderbeitrages müsste in einem Gesetz im formellen Sinn\nund nicht bloss in einer Verordnung normiert sein. Diese Ansicht ist falsch.\nNach Art. 36 Abs. 1 BV bedürfen schwerwiegende Einschränkungen von\nGrundrechten einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn (BGE 128\nI 327). Im vorliegenden Fall steht aber gar keine Einschränkung eines\nGrundrechtes in Frage, sondern die notwendige Regelung eines\nÜbergangssachverhaltes zur Diskussion, welche nach Lehre und Praxis auf\nStufe einer bundesrechtlichen Verordnung und im Einklang mit den üblichen\nÜbergangsregelungen ohne weiteres zulässig ist.\n\nd) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die dem angefochtenen\nEinspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung verletze den Grundsatz\nvon Treu und Glauben. Nachdem der Sonderbeitrag ein erstes Mal verfügt,\nbezahlt und von der Ausgleichskasse wieder zurückerstattet worden sei, habe\ner den Betrag von rund Fr. 190'000 sofort vollumfänglich für ein Bauprojekt in\n... eingesetzt. Die Rückzahlung des Beitrages durch die Ausgleichskasse\nhabe ganz klar eine Vertrauensgrundlage geschaffen in dem Sinne, dass die\nAngelegenheit nun erledigt sei. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\nNach der Praxis des Bundesgerichts schützt der in Art. 9 BV verankerte\nGrundsatz von Treu und Glauben die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen\nauf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsches\nbehördliches Verhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine vom\nmateriellen Recht abweichende Behandlung der Rechtssuchenden gebietet\n(BGE 127 I 36). Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist eine falsche\nAnordnung bindend, (1.) wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit\nBezug auf eine bestimmte Person gehandelt hat; (2.) wenn sie für die\nErteilung der betreffenden Anordnung zuständig war oder wenn die\nrechtssuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als\nzuständig betrachten konnte; (3.) wenn die Person die Unrichtigkeit der\nAnordnung nicht ohne weiteres erkennen konnte; (4.) wenn sie im Vertrauen\nauf die Richtigkeit der Anordnung Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne\nNachteil rückgängig gemacht werden können; und (5.) wenn die gesetzliche\nOrdnung seit dem Erlass der Anordnung keine Änderung erfahren hat (BGE\n127 I36). Im vorliegenden Fall können die Dispositionen, die der\nBeschwerdeführer im Vertrauen auf das Nichtbestehen der\nSonderbeitragspflicht getroffen hat, ohne zusätzliche Nachteile rückgängig\ngemacht werden. Angesichts seiner wirtschaftlichen Lage ist es für den\nBeschwerdeführer ohne Zweifel problemlos möglich, die ins Bauvorhaben\ninvestierten rund Fr. 200'000.-- dort wieder herauszunehmen und mit einem\nHypothekarkredit zu ersetzen. Hinzu kommt, dass der Vertrauensschutz nicht\nabsolut ist. Vielmehr kommt er nur dann zum Tragen, wenn das öffentliche\nInteresse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt. Dies ist vorliegend\nebenfalls nicht der Fall, hat doch die Öffentlichkeit ein grosses Interesse\ndaran, dass jeder seine AHV-Beiträge bezahlt. Dieses Interesse ist umso\ngrösser, wenn es wie vorliegend um einen doch recht grossen Betrag geht.\nStark ins Gewicht fällt auch das öffentliche Interesse an einer rechtsgleichen\nBehandlung aller Beitragspflichtigen. In diesem Zusammenhang wäre es\nstossend, wenn sich der Beschwerdeführer dank der in seinem Falle\nkomplizierten Situation und dank der vorschnellen Rückzahlung durch die\nAusgleichskasse von seiner Sonderbeitragspflicht befreien könnte, während\nandere, bei denen die Situation klarer liegt, ihren Sonderbeitrag bezahlen\nmüssen.\nDass die Ausgleichskasse den Sonderbeitrag erneut veranlagen durfte, geht\nauch aus Art. 53 Abs. 2 ATSG hervor. Gemäss dieser Bestimmung kann der\nVersicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen,\nwenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von\nerheblicher Bedeutung ist. Im vorliegenden Fall stellte die\nBeschwerdegegnerin nach der Rückerstattung des Sonderbeitrages durch\nRücksprache mit dem zuständigen Steuerkommissär fest, dass die\nRückerstattung vorschnell und zu Unrecht erfolgt war, da die\nSteuerverwaltung nur die Veranlagung der direkten Bundessteuer, nicht aber\ndiejenige der Kantonssteuer hatte aufheben müssen. Dass die Berichtigung\nvon erheblicher Bedeutung ist, steht ausser Zweifel.\n\n"}