{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-65_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_65", "Checksum": "168a33a5e8aa98a2c5fd9556eb5a9fac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2004 65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 07.06.2005 S 2004 65\nRegeste:\nAHV-Beiträge | Alters-/Hinterbliebenenvers.\n\n Abs. 2 und 3 ÜBAHVV lauten folgendermassen:\n„Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser\nÄnderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 DBG\n(Sonderveranlagung bei Beendigung der Steuerpflicht oder bei\nZwischenveranlagung) oder 218 Abs. 2 DBG (einjährige Veranlagung bei\nWechsel der zeitlichen Bemessung) unterliegen oder bei der Veranlagung der\ndirekten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG (einjährige Steuerperiode,\nGegenwartsbemessung) weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen\nVerfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen\nArtikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.\nAuf Kapitalgewinnen nach Art. 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem\nInkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen\nund weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst\nwerden, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die\ndirekte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Art. 40 DBG\n(Vergangenheitsbemessung) bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. (…)“\n\nb) Die beiden zitierten Übergangsbestimmungen stehen in engem\nZusammenhang mit dem von verschiedenen Kantonen auf den 1. Januar\n2001 vorgenommenen Systemwechsel bei der Bemessung der direkten\nBundessteuer. Graubünden gehört zu der Mehrheit der Kantone, die von der\nVergangenheitsbemessung auf die Gegenwartsbemessung übergegangen\nsind. Der Kanton Waadt hingegen ist bei der Vergangenheitsbemessung\ngeblieben. Abs. 2 ÜBAHVV zielt auf die Kantone mit Gegenwartsbemessung,\nAbs. 3 ÜBAHVV auf diejenigen mit Vergangenheitsbemessung. Klar zum\nAusdruck kommt in diesen beiden Bestimmungen der Wille des\nVerordnungsgebers, dass die AHV-Beitragspflichtigen in der ganzen Schweiz\ngleich behandelt werden sollen, unabhängig davon, ob sie in einem Kanton\nmit Gegenwarts- oder Vergangenheitsbemessung Wohnsitz haben.\n\nc) Abs. 3 ÜbB AHVV ist - wie nachstehend gezeigt wird - im vorliegenden Fall\neinschlägige Grundlage für die Erhebung des Sonderbeitrages.\n\n2. a) Kapitalgewinn im Sinne von Abs. 3 ÜBAHVV sind nach Art. 17 AHVV in\nVerbindung mit Art. 18 Abs. 2 DBG alle Kapitalgewinne aus Veräusserung,\nVerwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Im\nvorliegenden Fall realisierte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit\nseiner Einzelfirma in ... 1999 einen Liquidationsgewinn von rund 2 Millionen\nFranken. Dieser Gewinn ist somit - entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers - ein Kapitalgewinn im Sinne von Abs. 3 ÜBAHVV.\n\nb) Ein Kapitalgewinn führt nur dann zur Erhebung eines Sonderbeitrags nach\nArt. 3 ÜBAHVV, wenn er in der Bemessungslücke, das heisst in den zwei\nKalenderjahren vor dem Inkrafttreten der geänderten AHVV am 1. Januar\n2001 erzielt wurde. Vorliegend erzielte der Beschwerdeführer seinen\nLiquidationsgewinn im Jahr 1999.\nc) Abs. 3 ÜBAHVV belegt nur diejenigen Kapitalgewinne mit einem\nSonderbeitrag, welche keiner Jahressteuer unterliegen. Im vorliegenden Fall\nist der Beschwerdeführer für das 1999 erzielte Einkommen in Bezug auf die\ndirekte Bundessteuer in seinem damaligen Wohnsitzkanton Waadt\nsteuerpflichtig. Der Kanton Waadt legt die Steuern immer noch im Verfahren\nder Vergangenheitsbemessung fest. Für den vom Beschwerdeführer 1999\nerzielten Liquidationsgewinn kommt deshalb keine Jahressteuer in Frage, da\nweder Art. 218 Abs. 2 DBG (einjährige Veranlagung bei Wechsel der\nzeitlichen Bemessung), noch Art. 47 DBG (Sonderveranlagung bei\nBeendigung der Steuerpflicht) zur Anwendung kommen können.\n\nd) Abs. 3 ÜBAHVV belegt nur diejenigen Kapitalgewinne mit einem\nSonderbeitrag, welche weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen\nVerfahren erfasst werden können. Der Kanton Waadt bemisst die Steuern in\nder Steuerperiode 2001/2002 nach den Einkünften in der\nBemessungsperiode 1999/2000. Der vom Beschwerdeführer 1999 erzielte\nLiquidationsgewinn fällt dort deshalb in die Steuerperiode 2001/2002. Die\ndiesbezügliche definitive Veranlagung des Beschwerdeführers liegt noch\nnicht vor, so dass unklar ist, ob der Liquidationsgewinn steuerlich erfasst wird\noder nicht. Auch die beiden vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben\ndes Finanzdepartements des Kantons Waadt schaffen diesbezüglich keine\nKlarheit. Zurzeit muss deshalb davon ausgegangen werden, dass der\nLiquidationsgewinn des Beschwerdeführers weder im ordentlichen noch im\nausserordentlichen Verfahren erfasst wird. Es zeigt sich also, dass die\nVoraussetzungen zur Erhebung eines Sonderbeitrages gemäss Abs. 3\nÜBAHVV zurzeit erfüllt sind. Unter diesen Umständen ist der Sicherstellung\nder Veranlagung durch die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden der\nVorrang zu geben. Die Rückerstattung ist in Zukunft allenfalls immer möglich.\n\n"}