{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-06-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-65_2005-06-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff26e3ae4ed7a9d4484f63f81e4e3b21f97ad8efc12b6477314b11af934004a791ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_65", "Checksum": "168a33a5e8aa98a2c5fd9556eb5a9fac"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 07.06.2005 S 2004 65"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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In den Jahren 1995 bis 1999 erzielte er\nein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 50'880.--. 1999\nrealisierte er zudem einen Liquidationsgewinn von rund 2 Millionen Franken.\nWohnsitz hatte … bis am 12. März 2002 im Kanton Waadt, erst danach in ....\n\n2. Für den 1999 erzielten Liquidationsgewinn wurde … von der\nSteuerverwaltung des Kantons Graubünden mit Sondersteuern (direkte\nBundessteuer und Kantonssteuer) belegt. Dies geschah deshalb, weil der\nKanton Graubünden per 1. Januar 2001 von der zweijährigen\nVergangenheitsbemessung auf die einjährige Gegenwartsbemessung\numgestellt hatte, wobei die ordentlichen Einkünfte der Jahre 1999 und 2000\nin die Bemessungslücke gefallen waren und auf den ausserordentlichen\nEinkünften eine Sondersteuer erhoben wurde.\n\n3. Am 20. Mai 2003 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der\nAusgleichskasse des Kantons Graubünden mit, … habe 1999 ein\nausserordentliches Einkommen erzielt. Da das Jahr 1999 auch bei der AHV\nin eine Bemessungslücke fiel, verfügte die Ausgleichskasse am 10. Juli 2004\neinen Sonderbeitrag von Fr. 186'628.80. In der Folge bezahlte … diesen\nSonderbeitrag.\n\n4. Am 15. Dezember 2003 musste die Steuerverwaltung die Sonderbesteuerung\nin Bezug auf die Bundessteuer widerrufen, da für die Bundessteuer der\nWohnsitzkanton - bei … damals noch der Kanton Waadt - zuständig war. Als\ndie Ausgleichskasse davon Kenntnis erhielt, widerrief sie ihre AHV-\nSonderbeitragsverfügung anfangs Januar 2004 telefonisch und erstattete\ndem Versicherten den bezahlten Betrag.\n\n5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 verpflichtete die Ausgleichskasse …\nerneut zur Zahlung eines Sonderbeitrages in der Höhe von Fr. 190'670.40\naufgrund des ausserordentlichen Gewinns 1999. Gegen diese Verfügung\nliess … Einsprache erheben, welche mit Entscheid vom 5. April 2004\nabgewiesen wurde.\n\n6. Gegen diesen Einspracheentscheid liess … am 5. Mai 2004 frist- und\nformgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nerheben. Er beantragte, die Beitragsverfügung und der Einspracheentscheid\nseien vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Angelegenheit zur\nneuen Entscheidfällung im Sinne der Erwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen. Er machte geltend, es fehle die\ngesetzliche Grundlage und der Tatbestand \"ausserordentlicher Gewinn\" sei\nnicht gegeben. Zudem verletze die erneute Beitragsveranlagung nach\nvorheriger Aufhebung und Rückzahlung das Vertrauensprinzip und das\nRechtssicherheitsgebot.\n\n7. Die Ausgleichskasse beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab als\nGrundlage für den Sonderbeitrag sinngemäss Abs. 3 der\nÜbergangsbestimmungen der Änderung der AHVV vom 1. März 2000 an.\n\n8. In einem zweiten Schriftenwechsel erhielten die Parteien die Gelegenheit,\nsich nochmals zu äussern. Auf deren Ausführungen wird, soweit erforderlich,\nin den Erwägungen eingegangen.\n\n9. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters reichte der Beschwerdeführer zwei\nErklärungen des Finanzdepartements des Kantons Waadt vom 27. Juli und\nvom 5. August 2004 ein, gemäss welchen die definitiven\nVeranlagungsfaktoren für … für die Steuerjahre 2001/2002, sobald sie\nvorlägen, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mitgeteilt würden.\nHierauf wurde das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 6.\nSeptember 2004 bis zum Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung im\nKanton Waadt sistiert. Als … auf Nachfrage hin am 10. März 2005 erklärte,\ndie definitive Steuerveranlagung 2001/2002 im Kanton Waadt liege noch nicht\nvor, hob das Gericht angesichts seiner Pflicht, Verfahren beförderlich zu\nbehandeln, die Sistierung auf.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. a) Vor 2001 wurden die AHV-Beiträge im Verfahren der\nVergangenheitsbemessung festgelegt. Das heisst, die Beiträge der Jahre x\nund x+1 wurden aufgrund der Einkommen der Jahre x-3 und x-2 festgelegt.\nAuf den 1. Januar 2001 ist die AHV zur Gegenwartsbemessung\nübergegangen, so dass sich die Beiträge jetzt auf Grund des im Beitragsjahr\nselbst erzielten Erwerbseinkommens bemessen (Art. 22 Abs. 2 AHVV). Dieser\nSystemwechsel hat zur Folge, dass die Jahre 1999 und 2000 in eine so\ngenannte Bemessungslücke fallen. Die in den Jahren 1999 und 2000 erzielten\nordentlichen, mehr oder weniger dem Durchschnitt der letzten Jahre\nentsprechenden, Einkommen werden nicht zur Bemessung von AHV-\nBeiträgen herangezogen. In der Bemessungslücke erzielte ausserordentliche\nEinkommen werden demgegenüber unter gewissen Voraussetzungen mit\neinem Sonderbeitrag belastet. Die Grundlage für die Erhebung dieses\nSonderbeitrags findet sich in den Übergangsbestimmungen der Änderung der\nAHVV vom 1. März 2000 (im Folgenden kurz: ÜBAHVV).\n\n"}