1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. März 2004 sowie die zugrunde liegende Verfügung vom 18. September 2003 werden aufgehoben. Das KIGA wird angewiesen, die Anspruchsberechtigung unter Annahme der Vermittlungsfähigkeit neu zu prüfen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Graubünden (Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit) entschädigt … aussergerichtlich mit Fr. 2000.-- (inkl. MwSt).