5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der kantonalen Verordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS) ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Sozialversicherungsstreitigkeiten – ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos. Dem Versicherten ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: